Rechtsprechung
BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Landpachtsachen - Rechtsmittelbegründungsfrist - Gerichtsferien
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
LwVfG § 48 Abs. 1; ZPO § 223; GVG § 199
Bedeutung der Gerichtsferien für Rechtsmittelbegründungsfrist in Landpachtsachen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 199; LwVG § 48 Abs. 1; ZPO § 223
Hemmung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch Gerichtsferien in streitigen Landpachtsachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 957
- MDR 1993, 172
- VersR 1993, 1250
- WM 1993, 439
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.11.1986 - IVb ZB 115/86
Pflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Erteilung eines …
Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
Wie es zu der fehlerhaften Angabe im Auftragsschreiben kam, ist ohne Bedeutung, denn den Berufungsanwalt traf in jedem Fall die Pflicht zu eigenverantwortlicher Überprüfung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26. November 1986, IV ZB 115/86 und v. 19. Dezember 1988, II ZR 243/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 2 und 5 je m.w.N.). - BGH, 11.07.1988 - II ZB 5/88
Sorgfaltspflichten des zu beauftragenden Rechtsanwalts bei der Erteilung von …
Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der beauftragende Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt und den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung überwachen (BGHZ 105, 116, 117 f m.w.N.). - BGH, 19.12.1988 - II ZR 243/88
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
Wie es zu der fehlerhaften Angabe im Auftragsschreiben kam, ist ohne Bedeutung, denn den Berufungsanwalt traf in jedem Fall die Pflicht zu eigenverantwortlicher Überprüfung der Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 26. November 1986, IV ZB 115/86 und v. 19. Dezember 1988, II ZR 243/88, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 2 und 5 je m.w.N.). - BGH, 25.06.1987 - III ZR 97/87
Sorgfaltspflicht des beauftragten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung …
Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
Sinn der eingangs ausgeführten Überwachungspflicht ist es aber, sicherzustellen, daß der Rechtsmittelanwalt den Auftrag auch wirklich übernommen hat (BGH, Beschl. v. 25. Juni 1987, III ZR 97/87, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelauftrag 3). - BGH, 07.02.1975 - V ZR 99/73
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unverschuldete …
Auszug aus BGH, 03.12.1992 - LwZR 6/92
Nicht einschlägig ist die von der Revision zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Februar 1975, V ZR 99/73, NJW 1975, 1125, 1126, denn nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch ist es innerhalb der bis 9. Oktober 1992 berechneten Begründungsfrist nicht zu einer Mandatsübernahme gekommen.
- OLG Dresden, 31.03.2003 - 15 U 831/02
Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsbegründung
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfeantrages für die zweite Instanz zwar zweckmäßig und erwünscht, nicht aber notwendig ist (BGH MDR 1993, 172). - OLG Hamm, 29.06.2023 - 4 UF 154/22
Qualifizierte Signatur; einfache Signatur; sicherer Übermittlungsweg
Bei Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte, wie sie hier mit der Bevollmächtigung der gesamten Kanzlei C. & E. gegeben ist, muss sich die Antragstellerin das Verschulden eines jeden Bevollmächtigen zurechnen lassen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 957). - BGH, 13.10.1994 - VII ZB 4/94
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist durch …
Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz mitteilen (z.B. BGH Beschluß vom 3. Dezember 1992 - LwZR 6/92 - WM 1993, 439, 440 …und Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 2 m.w.N.).